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EuGH öffnet Widerrufsjoker erneut

Mit einem Urteil des EuGH vom 26.03.2020 haben die Richter die Rechte von Verbrauchern erneut gestärkt und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichthof zu Widerrufsbelehrungen deutlich widersprochen.

Das Urteil der europäischen Richter war von Verbraucherschützern mit Spannung erwartet worden. Denn die Entscheidung selbst führt für Hundertausende Deutsche zu einer Möglichkeit, sich aus ihren teuren Darlehensverträgen ohne Vorfälligkeit zu verabschieden.


Die seit 2010 von fast allen Banken verwendeten Widerrufsbelehrungen sind unwirksam.


Hintergrund ist eine undurchsichtige „Kettenverweisung“, die es dem Verbraucher unmöglich macht, den Erhalt der notwendigen Pflichtangaben zu überblicken, die den Beginn der Widerrufsfrist auslösen. Deshalb hat die Widerrufsfrist von 14 Tagen nie begonnen und Verbraucher können noch heute Ihren Darlehensvertrag widerrufen.

Das bedeutet für Immobilien- und Fahrzeugeigentümer, dass sie heute noch, auch Jahre nach dem Abschluss des Vertrages, den Vertrag widerrufen können und sich so von teuren Darlehensraten oder einem unliebsamen Fahrzeug trennen können.


Insbesondere die vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeuge, die über eine Fahrzeug-Hausbank finanziert wurden, können so problemlos rückabgewickelt werden. Der Fahrer erhält den Kaufpreis zurück und gibt das Auto an die finanzierende Bank zurück. Im schlechtesten Fall zahlen die Nutzer für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung, bekommen aber in der Regel mehr Geld zurück, als das Auto heute wert ist.

Aber einzelne Gerichte hatten bereits eine Rückzahlung des Kaufpreises ohne Nutzungsentschädigung ausgeurteilt. Die Eigentümer wären dann mehrere Jahre umsonst mit Ihrem Auto gefahren.

Und auch bei Immobilien lohnt eine Prüfung. Durch einen Widerruf muss die Bank die Zins- und Tilgungszahlungen zurückerstatten und zudem mit 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB verzinsen. Gleichzeitig müssen die Kunden zwar das Darlehen ablösen, aber sie können derzeit zu deutlich günstigeren Zinsen neu finanzieren, als dies noch vor ein paar Jahren möglich war. Sie sparen also doppelt und müssen auch keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Bei einer Zinsdifferenz von nur einem Prozent pro Jahr sparen die Widerrufenden bei durchschnittlichen Immobilienkrediten über 10 Jahre im Zweifel einen ordentlichen fünfstelligen Betrag, den sie zusätzlich in die Tilgung, Erweiterung oder sonstige Wünsche stecken können.

Die Kanzlei Hengst beschäftigt sich schon seit 2013 mit dem Widerruf von Darlehensverträgen. Gerne prüfen wir kostenfrei und unverbindlich Ihren Darlehensvertrag darauf, ob ein Widerruf nach den Vorgaben des EuGH möglich ist und beraten Sie anschließend zu Ihren Möglichkeiten. Sprechen sie uns gerne an und senden Sie Ihren Darlehensvertrag vorab zur Prüfung per E-Mail. Wir kommen dann umgehend auf Sie zu.

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