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Urteil zur Betriebspflicht im Gewerberaummietrecht

  • Autorenbild: kanzleihengst
    kanzleihengst
  • 28. Jan. 2018
  • 1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 11. Juli 2019


Amtl. Leitsatz: Die kurze Verjährung aus § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt auch für Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Verletzung der vertraglich vereinbarten Betriebspflicht.

Wenn der Mieter einer Gewerbefläche in einem Einkaufszentrum oder einer Innenstadt gegen die vertraglich vereinbarte Betriebspflicht verstößt, kann dies auf Seiten des Vermieters Schäden hervorrufen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat sich in einem solchen Fall (Restaurant geschlossen) bezüglich der Frage der Verjährung geäußert und die kurze Verjährung aus § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB angewandt.

Hinweis für Vermieter:


Vermieter müssen sich auch bei Verstößen gegen die Betriebspflicht beeilen. Schadensersatzansprüche sollten sofort geprüft und geltend gemacht werden.




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