Der schuldlose Vermieter haftet nicht für den Umsatzausfall des Mieters bei Erhaltungsmaßnahmen der Mietsache.Der Bundesgerichtshof hat die Rechte des Vermieters gestärkt. Der Vermieter haftet demnach für Umsatzeinbußen des Mieters aufgrund einer Erhaltungsmaßnehme nicht allein deshalb, weil er die Maßnahme veranlasst hat. Vielmehr wäre ein Anspruch auf Schadenersatz nur gegeben, wenn den Vermieter ein Verschulden trifft und damit ein Rechtsverstoß vorliegt. Kommt der Vermieter jedoch nur seiner Erhaltungspflicht nach, ist ein solches Verschulden regelmäßig nicht gegeben.
Hinweis für Vermieter:
Die regelmäßige Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen ist sinnvoll. Sie verhindern später größere Maßnahmen, welche ein Mieter beispielsweise als Mängel anzeigen könnte und dann, bei nunmehr durchzuführenden Instandsetzungsmaßnahmen, möglicherweise zu Schadensersatzansprüchen (beispielsweise Umsatzeinbußen während der Maßnahme) führen. Es empfiehlt sich somit Erhaltungsmaßnahmen regelmäßig durchzuführen, um etwaige Schadenersatzansprüchen bei notwendigen Reparaturen zu entgehen.
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